Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 32 Termin
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 01.08.2017 – 3 WF 150/17Zitiert von 1
- LG Paderborn, 26.03.2026 – 1 T 19/26
- OLG Brandenburg, 31.08.2021 – 10 WF 2/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.12.2024 – 4 WF 184/24
- BGH, 27.05.2025 – XIII ZB 71/24Abschiebehaftverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Durchführung der persönlichen Anhörung in Abwesenheit eines Rechtsanwalts trotz Stellung eines TerminverlegungsantragsZitiert von 3
- BGH, 28.11.2013 – 3 StR 40/13Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das StrafgerichtZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 26.02.2026 – 20 WF 38/26
- OLG Karlsruhe, 09.12.2025 – 18 UF 68/25
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 575/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32#abs-1 (1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32#abs-2 (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32#abs-3 (3) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, soll das Gericht zur Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligte gestatten. § 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.