Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 32 Termin

Stand: 20.07.2024

Bund2 Fassungen84 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32#abs-1 (1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32#abs-2 (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/32#abs-3 (3) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, soll das Gericht zur Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligte gestatten. § 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.

§ 31 § 33