Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 34 Persönliche Anhörung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.