Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 334 Einstweilige Maßregeln
Stand: 01.01.2023
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- BVerfG, 26.05.2020 – 2 BvR 1529/19, 2 BvR 1625/19Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen der Unterbringung einer Person zwecks Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin (Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 2 GG) durch rechtswidrige Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausZitiert von 2
- LG Darmstadt, 19.12.2011 – 5 T 646/11Zitiert von 4
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Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1867 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.