Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/296?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/296?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. § 279 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 296 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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