Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 256 Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 103
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2022 – XII ZB 450/21Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde verwerfende Entscheidung; nicht verkündeter Unterhaltsfestsetzungsbeschluss; Erlass durch Übergabe an die Geschäftsstelle; Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung bei durch verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingter Unzulässigkeit einer BeschwerdeZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 01.08.2017 – 4 WF 122/17
- OLG Karlsruhe, 12.01.2026 – 18 WF 2/26
- OLG Brandenburg, 19.01.2022 – 13 WF 216/21
- OLG Brandenburg, 13.12.2021 – 13 WF 201/21
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2022 – 4 WF 42/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – XII ZB 84/26Zulässigkeit einer Beschwerde gegen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss
- OLG Hamm, 18.03.2026 – 5 WF 20/26
- OLG Hamm, 16.03.2026 – 5 WF 198/25
103 Entscheidungen zu § 256 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.