Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 254 Mitteilungen über Einwendungen
Stand: 10.06.2019
Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 254 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 28.02.2023 – 13 WF 33/23
- OLG Brandenburg, 08.04.2021 – 13 WF 33/21Zitiert von 1
- KG, 31.03.2023 – 16 WF 19/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 29.12.2022 – 6 UF 217/22
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2022 – 4 WF 42/22Zitiert von 2
- OLG Bamberg, 21.12.2022 – 7 UF 194/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.03.2026 – 5 WF 159/25
- OLG Hamm, 16.03.2026 – 5 WF 198/25
- OLG Brandenburg, 29.05.2024 – 9 WF 83/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 254 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
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