Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 255 Streitiges Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2022 – 4 WF 42/22Zitiert von 2
- KG, 31.03.2023 – 16 WF 19/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 28.02.2023 – 13 WF 33/23
- OLG Brandenburg, 08.04.2021 – 13 WF 33/21Zitiert von 1
- BGH, 02.11.2011 – XII ZB 458/10Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf Antrag einer ParteiZitiert von 24
- OLG Brandenburg, 08.04.2025 – 13 WF 21/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.03.2026 – 5 WF 159/25
- OLG Bamberg, 19.07.2024 – 2 UF 43/24 e
- OLG Brandenburg, 29.05.2024 – 9 WF 83/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 255 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-1 (1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-2 (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-3 (3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-4 (4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-5 (5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-6 (6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.