Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 255 Streitiges Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-1 (1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-2 (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-3 (3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-4 (4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-5 (5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/255#abs-6 (6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

§ 254 § 256