Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 259 Formulare
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/259#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/259#abs-2 (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 259 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 28.12.2017 – 3 WF 216/17 (VKH)
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2012 – 5 UF 396/11Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 23.06.2010 – 9 UF 45/10Zitiert von 3
- OLG Celle, 24.03.2025 – 19 UF 14/25
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 6 UF 181/24Zitiert von 3
- OLG Rostock, 26.07.2024 – 10 WF 86/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.09.2023 – 9 WF 113/23
- OLG Brandenburg, 25.03.2021 – 9 WF 23/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.12.2020 – 9 WF 273/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 259 geändert durch Artikel 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 259 geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.