Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 259 Formulare
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 28.12.2017 – 3 WF 216/17 (VKH)
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2012 – 5 UF 396/11Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 23.06.2010 – 9 UF 45/10Zitiert von 3
- OLG Celle, 24.03.2025 – 19 UF 14/25
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 6 UF 181/24Zitiert von 3
- OLG Rostock, 26.07.2024 – 10 WF 86/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.09.2023 – 9 WF 113/23
- OLG Brandenburg, 25.03.2021 – 9 WF 23/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.12.2020 – 9 WF 273/20
16 Entscheidungen zu § 259 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/259#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/259#abs-2 (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.