Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 253 Festsetzungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/253#abs-1 (1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/253#abs-2 (2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 253 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2022 – XII ZB 450/21Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde verwerfende Entscheidung; nicht verkündeter Unterhaltsfestsetzungsbeschluss; Erlass durch Übergabe an die Geschäftsstelle; Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung bei durch verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingter Unzulässigkeit einer BeschwerdeZitiert von 8
- VG Köln, 23.03.2022 – 26 K 6527/21Zitiert von 1
- OLG Bremen, 29.06.2012 – 4 UF 62/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 6 UF 181/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 29.05.2024 – 9 WF 83/24Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 12.04.2024 – 13 WF 169/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 09.01.2024 – 472 F 18262/23 VUZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 13.07.2023 – 13 WF 78/23
- OLG Brandenburg, 05.04.2023 – 13 WF 38/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 253 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 253 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 253 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.