Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
- OLG Oldenburg, 21.08.2025 – 13 WF 1/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 6 UF 181/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 12.04.2024 – 9 WF 70/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 13.12.2023 – 9 WF 70/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 03.02.2022 – 9 WF 261/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 29.10.2020 – 6 WF 140/20Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 AUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/64#abs-1 (1) Die Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 richtet sich nach § 110 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Rechtskraft der Entscheidung ist für die Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/64#abs-2 (2) Ist der ausländische Titel für vollstreckbar zu erklären, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei in seinem Vollstreckungsbeschluss den in dem ausländischen Titel festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich Höhe und Dauer der zu leistenden Zahlungen abändern. Ist die ausländische Entscheidung rechtskräftig, so ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 238 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.