Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 29.09.2022 – 11 UF 625/22
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2015 – 6 UF 225/13
- OLG Hamm, 30.04.2015 – 12 UF 33/15
- OLG Hamm, 11.05.2011 – II-8 UF 257/10
- OLG Koblenz, 13.01.2015 – 13 WF 26/15Zitiert von 1
- OLG Celle, 15.11.2021 – 21 UF 187/21
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 16.12.2024 – 21 WF 178/23Zitiert von 1
- AG Cham, 01.06.2022 – 001 F 396/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.12.2019 – 13 UF 110/16
16 Entscheidungen zu § 237 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 237 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/237#abs-1 (1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/237#abs-2 (2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/237#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/237#abs-4 (4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.