Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/236#abs-1 (1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/236#abs-2 (2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte dies beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/236#abs-3 (3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/236#abs-4 (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten. § 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn nicht eine Behörde betroffen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/236#abs-5 (5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 236 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.09.2024 – 9 WF 100/23
- AG Lemgo, 23.06.2023 – 8 F 175/22Zitiert von 1
- BGH, 07.05.2014 – XII ZB 408/13Rechtsbeschwerde im Kindesunterhaltsverfahren: Mindestbeschwer nach einer Verurteilung zur Auskunftserteilung; Unmöglichkeit der Vorlage von in elektronischer Form erhaltenen Entgeltbescheinigungen und Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen
- AG Essen-Steele, 24.03.2020 – 23 F 58/15
- OLG Hamm, 08.06.2021 – 13 UF 76/20
- AG Ludwigshafen am Rhein, 23.06.2014 – 5a F 205/13
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 10.05.2012 – 10 UF 227/10Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 236 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.