Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.07.2021 – XII ZB 21/21Familiensache: Eintritt des aus Scheidungs- und Folgesache bestehenden Verbunds kraft GesetzesZitiert von 8
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Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.