Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 1. Zivilsenat / 2026
OLG Brandenburg Beschluss vom 27.07.2026 – 1 UH 16/26
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0727.1UH16.26.00
ZivilrechtBrandenburgVolltext
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Tenor§
Das Amtsgericht Charlottenburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Prenzlau hat mit Beschluss vom 30.11.2022 eine Betreuung für den Betroffenen eingerichtet. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Betroffene in („Ort 01“).
Der Mietvertrag des Betroffenen in einer Pflege-WG wurde durch die Vermieterin zum 31.07.2024 gekündigt. Im Anschluss an ein Gespräch in der Pflege-WG anlässlich der Kündigung am 16.07.2024 nahm der Bruder des Betroffenen diesen mit zu sich nach („Ort 02“). Der Betroffene kam sodann zunächst in einer Wohnung in der („Adresse 01“) in („Ort 02“) unter und wurde dort am 17.07.2024 auch amtlich gemeldet. Ab dem 09.08.2024 erhielt der Betroffene eine Zuweisung für eine Obdachlosenunterkunft in der („Adresse 02“) in („Ort 02“). Dort war der Betroffene dann seit dem 13.08.2024 mit seiner alleinigen Wohnanschrift gemeldet. Seit dem 10.02.2025 befindet sich der Betroffene durchgehend in stationärer psychiatrischer Behandlung, zunächst bis zum 01.12.2025 und erneut seit dem 13.02.2026 in der („Klinik 01“) in („Ort 02“).
Mit Beschluss vom 04.09.2025 hat das Amtsgericht Prenzlau - nach Anhörung des Betroffenen, des Betreuers, der Betreuungsbehörde und einer entsprechenden Anfrage des Amtsgerichts Charlottenburg - das Betreuungsverfahren aus wichtigem Grund (§ 273 FamFG) an das Amtsgericht Charlottenburg abgegeben, da der Betroffene seit über einem Jahr keinen tatsächlichen Aufenthalt mehr im Bereich des Amtsgerichts Prenzlau habe und die Betreuungsaufgaben am Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen seien.
Mit Verfügung vom 18.10.2025 lehnte das Amtsgericht Charlottenburg eine Übernahme des Verfahrens ab, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen im dortigen Gerichtsbezirk nicht feststellbar sei. Nach Auskunft aus dem Melderegister sei der Betroffene seit dem 29.04.2025 unbekannt verzogen. Soweit der Betroffene einige Male nach dem PsychKG in der („Klinik 01“) untergebracht gewesen sei, sei er dort nicht wohnhaft. Ein der Natur nach nur vorübergehender Aufenthalt in einem Krankenhaus führe nicht zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
Mit Beschluss vom 21.04.2026 hat das Amtsgericht Prenzlau die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses und die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einer Heilbehandlung genehmigt. Mit weiteren Beschlüssen vom 04.05.2026 hat es die Betreuung für den Betroffenen erweitert und die Unterbringung und Zwangsbehandlung des Betroffenen bis längstens 23.06.2026 genehmigt. Mit Beschluss vom 19.06.2026 hat das Amtsgericht Prenzlau sodann den bisherigen Betreuer entlassen und einen in („Ort 02“) wohnhaften neuen beruflichen Betreuer bestellt. Die Betreuung sei für den bisherigen Betreuer vor dem Hintergrund der Ortsverschiedenheit nicht mehr zumutbar.
Das Amtsgericht Prenzlau hat das Betreuungsverfahren mit Verfügung vom 13.07.2026 sodann dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG vorgelegt. Zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses habe ein wichtiger Grund gemäß § 4 Satz 1 FamFG für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Charlottenburg vorgelegen. Der Betroffene habe bereits seit dem 17.07.2024 seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nach („Ort 02“) verlegt; dort seien seitdem der Lebensmittelpunkt und seine sozialen Kontakte. Der in der („Adresse 02“) begründete Aufenthaltsort sei durch den durchgängigen Krankenhausaufenthalt des Betroffenen ab dem 10.02.2025 und seine Abmeldung aus dem Melderegister nicht geändert worden. Auch die („Klinik 01“) liege im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg. Schließlich seien, wie auch das Unterbringungsverfahren zeige, die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen in („Ort 02“) zu führen.
II.
Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Prenzlau ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg für die Fortführung des Betreuungsverfahrens auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das Amtsgericht Prenzlau, das mit der Sache zunächst befasst war, in dessen Zuständigkeitsbereich fällt.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Das Amtsgericht Prenzlau hat das Betreuungsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Charlottenburg abzugeben versucht, das sich zur Übernahme nicht bereit erklärt hat. Insoweit ist ein Zuständigkeitskonflikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 26.04.2024 - 1 AR 19/24 (SA Z), juris Rn. 8).
3. Zuständig ist das Amtsgericht Charlottenburg.
Die ursprüngliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Prenzlau ergab sich zunächst aus § 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, sowie für die Folgeentscheidungen aus § 272 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Die danach einmal begründete Zuständigkeit bleibt grundsätzlich auch im Falle nachträglicher Änderungen bestehen, § 2 Abs. 2 FamFG; die Abgabe an ein anderes Gericht kommt nur im Falle eines wichtigen Grundes im Sinne des § 4 FamFG, vor allem unter den Voraussetzungen des § 273 FamFG in Betracht (Jox/Fröschle, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 272 FamFG Rn. 3 ff.; Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Aufl., § 272 FamFG Rn. 23). Eine Pflicht zur Abgabe besteht allerdings nicht (vgl. BeckOGK FamFG/Schiller, Stand 01.09.2025, § 273 Rn. 4).
Nach § 273 FamFG, der die Grundnorm des § 4 Abs. 1 FamFG konkretisiert, liegt ein wichtiger Grund in der Regel dann vor, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu besorgen sind, wobei beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. Prütting/Helms/Fröschle, FamFG, 6. Aufl., § 273 Rn. 6). Darüber hinaus kommt es im Rahmen der stets erforderlichen Gesamtabwägung darauf an, ob anstehende Entscheidungen absehbar leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, an welches das Verfahren abgegeben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 10.03.2020 - 1 AR 4/20 (Sa Z), juris Rn. 18; Beschluss vom 02.11.2020 - 1 AR 30/20 (SA Z), juris Rn. 22; Beschluss vom 19.01.2023 - 1 AR 3/23 (SA Z), juris Rn. 19; s.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023 - 19 AR 3/22, juris Rn. 19).
Nach diesem Maßstab begegnet die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Charlottenburg keinen Bedenken.
Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit dem 17.07.2024 nach („Ort 02“) verlegt. Dort war er - zunächst in der („Adresse 01“) und sodann in der („Adresse 02“) - polizeilich gemeldet. Seitdem hält er sich auch durchgängig in („Ort 02“) auf; eine Rückkehr in den Bezirk des Amtsgerichts Prenzlau ist vor dem Hintergrund seiner sozialen Kontakte - insbesondere zu seinem in („Ort 02“) lebenden Bruder - nicht geplant. Der in („Ort 02“) begründete Aufenthaltsort ist auch durch den durchgängigen Krankenhausaufenthalt des Betroffenen ab dem 10.02.2025 und seine im April 2025 erfolgte Abmeldung aus dem Melderegister nicht aufgehoben.
Darüber hinaus sind die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen in („Ort 02“) zu besorgen. Dementsprechend hat auch der vorherige Betreuer beantragt, einen ortsnahen Betreuer zu bestellen. Der Betroffene ist Dauerpatient in Fachkliniken in („Ort 02“). Dies macht eine enge Zusammenarbeit mit den dortigen Fachärzten dringend erforderlich, was nicht zuletzt auch das kürzlich erforderlich gewordene Unterbringungsverfahren zeigt. Auch für den Fall einer möglichen Entlassung aus der Klinik erscheint eine ortsnahe Betreuung zweckmäßig, da nur vor Ort ein dem Krankheitsbild des Betroffenen entsprechender neuer Wohnraum gesucht werden kann. Dementsprechend wurde der Betreuerwechsel - im ausdrücklichen Einvernehmen aller Beteiligter - zwischenzeitlich auch mit Beschluss vom 19.06.2026 umgesetzt.
Unter maßgeblicher Zugrundelegung des Wohls der Betroffenen, das in der Gesamtschau primär in den Blick zu nehmen ist (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2021, 79, 81), überwiegt das Interesse der Beteiligten an der Verfahrensführung beim Amtsgericht Charlottenburg. Es ist mit Blick auf seinen näheren Orts- und Sachbezug eine vorteilhaftere gerichtliche Betreuung vom Amtsgericht Charlottenburg zu erwarten. Die vorgenannten Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sprechen insgesamt für eine Fortführung des Betreuungsverfahrens durch das Amtsgericht Charlottenburg.