Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 218 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 31.07.2020 – 2 SAF 8/20Zitiert von 3
- OLG Hamm, 24.02.2011 – II-2 SAF 2/11
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2010 – 2 UFH 1/10
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2023 – 1 UFH 1/23
- OLG Brandenburg, 07.12.2010 – 9 AR 13/10
- OLG Brandenburg, 02.11.2010 – 9 AR 9/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG München, 27.03.2025 – 565 F 15841/23
- AG Starnberg, 06.02.2023 – 002 F 26/22Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2021 – XII ZB 336/20Versorgungsausgleich: Tod eines Ehegatten nach Scheidung; Auflösung der aufgrund der betrieblichen Direktzusage gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den VersorgungsträgerZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 218 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
5.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.