Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 13.06.2012 – XII ZR 77/10Verfahren auf Nichtigerklärung einer nach italienischem Recht durch ein deutsches Vormundschaftsgericht durchgeführten Erwachsenenadoption: Verfahrensfehlerhafte Zulassung der Revision in einem Übergangsfall; Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Ansehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes; Verweisung an das zuständige RechtsmittelgerichtZitiert von 11
- OLG Celle, 24.03.2021 – 21 UF 146/20Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 26.03.2013 – I-3 Wx 270/12
- LG Kleve, 06.06.2011 – 4 T 93/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/198#abs-1 (1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/198#abs-2 (2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/198#abs-3 (3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden ist.