Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 196a Zurückweisung des Antrags
Stand: 01.04.2021
Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 196a FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
- OLG Brandenburg, 03.01.2022 – 9 UF 206/21Zitiert von 1
- AG Essen, 13.10.2021 – 108a F 112/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 196a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
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