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§ 163a FamFG — Ausschluss der Vernehmung des Kindes

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.