Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 225 Verfahren bei Friständerung

Stand: 10.06.2019

Bund64 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/225#abs-1 (1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/225#abs-2 (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/225#abs-3 (3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

§ 224 § 226