§ 225 Verfahren bei Friständerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/225#abs-1 (1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/225#abs-2 (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/225#abs-3 (3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 225 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 04.04.2017 – 6 W 104/17Zitiert von 2
- OLG Rostock, 30.04.2008 – 1 U 136/07Zitiert von 2
- BVerfG, 09.12.1999 – 1 BvR 1287/99Zitiert von 3
- BGH, 25.08.2021 – XII ZB 172/20Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist: Einholung der Zustimmung des Beschwerdegegners für erneute FristverlängerungZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 24.01.2025 – 7 LA 1/24Zitiert von 6
- AG Völklingen, 21.06.2024 – 16 C 421/23
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 17.07.2026 – 19 U 63/26Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mangels Gewährung einer weiteren Fristverlängerung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Schleswig, 25.09.2025 – 4 LB 36/23Zitiert von 5
- LG Hamburg, 05.03.2025 – 330 O 3/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 225 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.