Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.07.2021 – XII ZB 21/21Familiensache: Eintritt des aus Scheidungs- und Folgesache bestehenden Verbunds kraft GesetzesZitiert von 8
- OLG Hamm, 19.11.2021 – 2 SAF 21/21Zitiert von 1
- OLG Bremen, 12.04.2013 – 4 AR 1/13
- OLG Brandenburg, 16.09.2011 – 13 UF 167/11Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 13.12.2010 – 13 UF 96/10Zitiert von 1
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Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.