Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2024 – 6 UF 204/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 26.11.2025 – 5 UF 151/25
- KG, 13.09.2017 – 18 UF 1/17
- BGH, 22.07.2020 – XII ZB 131/20Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einem bei Eheschließung minderjährigen Ehegatten: Anzuwendendes Recht; Antrag der Verwaltungsbehörde auf Eheaufhebung; Voraussetzung einer Bestätigung der Ehe; Absehen von einer Eheaufhebung aufgrund gerichtlichen Ermessens
- KG, 22.07.2025 – 1 VA 36/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2021 – 20 W 134/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 05.09.2019 – 9 UF 179/19
- OLG Brandenburg, 20.05.2016 – 13 UF 15/16
- OLG Frankfurt am Main, 08.02.2016 – 5 WF 239/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/127#abs-1 (1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/127#abs-2 (2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/127#abs-3 (3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht worden sind.