Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Langenfeld, 11.08.2016 – 8 F 69/12
- OLG Brandenburg, 24.03.2021 – 13 WF 36/21
- OLG Hamm, 07.02.2012 – II-11 UF 154/11
- OLG Hamm, 16.08.2013 – 3 UF 43/13Zitiert von 2
- AG Darmstadt, 12.08.2014 – 50 F 1990/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.06.2022 – 9 UF 221/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 7/25Ruhen des Scheidungsverfahrens und Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- OLG Hamm, 12.01.2026 – 5 UF 141/25
- OLG Brandenburg, 08.12.2025 – 13 WF 155/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/128#abs-1 (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/128#abs-2 (2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/128#abs-3 (3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/128#abs-4 (4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen.