Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1568 Härteklausel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1568#abs-1 (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1568#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 1568 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.02.1980 – 1 BvL 136/78, 1 BvR 890/77, 1 BvR 1300/78, 1 BvR 1440/78, 1 BvR 32/79Zitiert von 13
- BVerfG, 21.10.1980 – 1 BvR 1284/79Keine ausnahmslose Ehescheidung nach fünfjährigem GetrenntlebenZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 07.09.2011 – 13 UF 7/09
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 27.03.2014 – 177 F 10637/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 25.04.1997 – 25 UF 179/96
- OLG Stuttgart, 26.06.2025 – 11 UF 194/24
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 27.02.2026 – 12 UF 163/24
- AG Flensburg, 02.02.2024 – 90 F 54/22
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 – 18 UF 30/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1568 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 1568 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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