Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 121 Ehesachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 10.08.2022 – 9 WF 338/22
- OLG Nürnberg, 07.02.2023 – 11 W 2076/22Zitiert von 2
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- BGH, 20.05.2026 – XII ZB 276/25Zulässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens
- OLG Celle, 19.10.2023 – 17 WF 148/23
- OLG Bamberg, 18.09.2023 – 2 WF 150/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.03.2026 – XII ZB 338/24Anforderungen an die Sichtbarkeit von Friständerungen in elektronischen KalendernZitiert von 1
- BVerfG, 28.08.2025 – 1 BvR 810/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung eines Umgangsrechts - Verfassungsrechtliche Maßgaben des Elterngrundrechts bzgl des Absehens von einer Umgangsregelung trotz faktisch länger andauerndem Umgangsausschluss - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener EntscheidungZitiert von 2
- KG, 22.07.2025 – 1 VA 36/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ehesachen sind Verfahren
1.
auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
2.
auf Aufhebung der Ehe und
3.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.