Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 3 Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/3?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nummer 62 des Einkommensteuergesetzes. Die in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind nur förderfähig, soweit die Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 des Anspruchsberechtigten betraut sind. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Aufwendungen gehören auch solche aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrages, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/3?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Förderfähig sind die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen auch dann, wenn sie vom Anspruchsberechtigten für im Sinne des Absatzes 1 tätige Arbeitnehmer geleistet werden, für die der Lohnsteuerabzug im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes nur deswegen nicht vorgenommen wird, weil nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/3?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/3?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des vom Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/3?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4, maximal 2 000 000 Euro.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/3?asof=2020-01-10#abs-6 (6) Für Anspruchsberechtigte, die mit anderen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5 für die verbundenen Unternehmen insgesamt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/3?asof=2020-01-10#abs-7 (7) Für Kooperationsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt für jeden am Vorhaben beteiligten Anspruchsberechtigten die Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 5, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 161)
BGBl. 2025 I Nr. 161
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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29.06.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1512)
BGBl. 2020 I S. 1512
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01.01.2020 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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