Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 19/20058 · S. 29
Zu Artikel 8 (Änderung des Forschungszulagengesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Forschungszulagengesetzes) § 3 Absatz 5 Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung wird im Zeitraum von 2020 bis 2025 in größerem Umfang erfolgen als bisher vorgesehen. Bisher ist vorgesehen, für ab dem 1. Januar 2020 begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Forschungszulage in Höhe von 25 Prozent von einer maximalen Bemessungs- grundlage von 2 000 000 Euro zu gewähren. Die in § 3 Absatz 5 FZulG vorgesehene Begrenzung der Bemes- sungsgrundlage auf 2 000 000 Euro wird für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, auf 4 000 000 Euro angehoben. Damit wird die maximale Höhe der Forschungszulage in diesem Zeitraum pro Jahr auf 1 000 000 Euro verdoppelt. Es ist davon auszugehen, dass die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen-Begrenzung insbesondere mittelgroßen und großen Unternehmen mit entsprechend hohen förderfähigen Aufwendungen zu Gute kommt, die so eine hö- here Forschungszulage beanspruchen können. Die Erhöhung der Forschungszulage schafft für diese forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen. Drucksache 19/20058 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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BT-Drs. 19/20058, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.768–79.020 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 681b9961d0409a59….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP