Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 4 Höhe der Forschungszulage
Stand: 09.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/4#abs-1 (1) Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/4#abs-2 (2) Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 bis 4 förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/4#abs-3 (3) Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 000 000 Euro nicht überschreiten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 FZulG →
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Änderungsverlauf
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01.01.2020 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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