Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 22 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die obersten Landesstraßenbaubehörden auch mit der Ermächtigung zur weiteren Übertragung auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist hiervon zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 877)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 466 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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