Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 22 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.01.2004 – 7 KS 211/03Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 18.02.2009 – 7 KS 75/06Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2019 – 5 S 1439/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.09.2011 – 11 D 93/09.AKKeine Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens für die Freigabe des Standstreifens einer Autobahn als Fahrspur KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 02.09.2009 – 11 D 33/08.AKZitiert von 11
- BVerwG, 14.04.2010 – 9 A 13/08Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Flächenverlust; Prüfung der Existenzfähigkeit; betriebswirtschaftliche BegutachtungZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024 – 8 C 10163/23.OVGZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 – 5 S 533/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 FStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22#abs-2 (2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22#abs-3 (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. Im Übrigen gilt Bundesrecht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22#abs-4 (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr ist hiervon zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/22#abs-5 (5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.