Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 143e
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24Verfahrenseintritt von Autobahn GmbH des Bundes und Schaden bei Fahrzeugbetrieb
- BVerwG, 02.06.2022 – 9 A 13/21Kosten der Streckenkontrollen an Bundesfernstraßen in den Jahren 2012 bis 2020Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 12.03.2025 – 2-31 O 108/23
- BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02Zitiert von 7
- BVerwG, 07.07.2022 – 9 A 5/21, 9 A 5/21 (9 A 9/18)Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei JaderbergZitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2024 – 9 U 3/22
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer des Saarlandes, 22.03.2021 – 1 VK 06/2020, 1 VK 06/20Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung; Fristbeginn nach § 134 GWB bei Übermittlung der Bieterinformation über eine Vergabeplattform KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Kassel, 17.02.2021 – 4 L 193/21.KSZitiert von 1
8 Entscheidungen zu Art 143e GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 143e GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143e#abs-1 (1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143e#abs-2 (2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143e#abs-3 (3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.