Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 14 Umleitungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vorübergehender Behinderung sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der Sperrung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlossen werden müssen.
Änderungsverlauf
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19.06.2022 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I 922)
BGBl. 2022 I S. 922
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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