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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 1614

BGBl. 1980 I S. 1614 · 2.892 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1980, Seite 1614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1614
1614                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

                                  Zweites Gesetz
         zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der

Bundesfernstraßen
                   in den Jahren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG

                                               Vom 25.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

   Das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
in den Jahren 1971 bis 1985 vom 30. Juni 1971 (BGBI. 1
S. 873), geändert durch das Gesetz vom 5. August
1976 (BGBI. 1 S. 2093), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fas-
   sung:
   „Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
   (Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG -)".

2. § 1 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 1

     Bis 1990 wird das Netz der Bundesfernstraßen
  nach einem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
  ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt
  ist."

3. § 2 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 2
    Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan

  bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfü-
  gung stehenden Mittel.''

August 1980

    4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem Be-

       darfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr Fünf-
       jahrespläne auf."

    5. Die Anlage (Bedarfsplan zu § 1) erhält nach Anpas-
       sung an die Verkehrsentwicklung unter Beachtung
       des Raumordnungsgesetzes die aus der Anlage zu
       diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

                           Artikel 2
       Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
    des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen
    in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung im Bundes-
    gesetzblatt bekanntmachen.

                           Artikel 3

      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
    des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
    im Land Berlin.

                           Artikel 4

       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Bonn, den 25. August

1980
                                             Der Bundespräsident
                                                  Carstens
                                          Für den Bundeskanzler
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                                 Dr. Vogel
                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                                Gscheidle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 1614. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 65acbfc82a4e9ccc….