Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAbG§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/1?asof=2024-01-05#abs-1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/1?asof=2024-01-05#abs-2 (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/1?asof=2024-01-05#abs-3 (3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, die in der Anlage 2 abschließend aufgeführt ist, liegt im überragenden öffentlichen Interesse.
Änderungsverlauf
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben und geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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25.08.1980 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 1980 (BGBl. I 1614)
BGBl. 1980 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.