Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz

FStrAbG

§ 4

Stand: 31.07.2026

Bund3 Fassungen13 Entscheidungen

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.

§ 3 § 5