Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz
FStrAbG§ 4
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.09.2003 – 11 D 53/00.AKZitiert von 2
- BVerwG, 11.07.2019 – 9 A 13/18Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und LüneburgZitiert von 75
- BVerwG, 06.11.2013 – 9 A 14/12A 20 bei Bad Segeberg; Gegenstandsloswerden von Bedarfsplänen für Bundesfernstraßen; fernstraßenrechtliche Linienbestimmung als vorbereitende Grundentscheidung; Anforderungen an die Methodenwahl zur Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes; zum Verhältnis von Stadtautobahn und Fernautobahn bei der Alternativenprüfung; Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands bei unwesentlicher PlanänderungZitiert von 138
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 – 1 C 11472/04Zitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2002 – 1 B 10259/02Zitiert von 1
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 183
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 9/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 47
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 7/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 127
- VGH Hessen, 05.12.2019 – 2 C 1823/15.TZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FStrAbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.