Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
Stand: 02.01.2025
Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst
§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3 und 4 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 5 FPStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 – 3 M 263/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.02.2021 – 1 L 304/20Zitiert von 3
- VG Halle, 29.12.2022 – 1 B 388/22Zitiert von 3
- VG Berlin, 26.09.2024 – 1 K 131/22
- VG Halle, 10.06.2024 – 7 A 255/23 HALZitiert von 2
- VG Halle, 30.08.2023 – 7 B 254/23 HALZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2021 – 12 S 15/21Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FPStatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.11.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. I Nr. 377)
BGBl. 2024 I Nr. 377
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.