Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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