Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/21?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/21?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/21?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/21?asof=2022-01-01#abs-4 (4) § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. § 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere inländischen Gebietskörperschaften errichtete, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen übernommene Garantien entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.10.2022 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I 1902)
BGBl. 2022 I S. 1902
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20.12.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I 5247)
BGBl. 2021 I S. 5247
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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