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BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 2 StR 391/54

2. Strafsenat

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'2 StR 3914/54 Im Namen des Volkes

In der Strafsache |

gegen

1. den Kaufmann Ernst C EEE aus BEE, geboren am ED 1552 in SCH,

2. den Kraftfahrzeugmeister Johannes Josef _D aus IC Rheinland, dort geboren am Gem. 1902,

wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahrerflucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Hichter,

Bundesanwalt Dr. Leis . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1954 aufgehoben, soweit der Angeklagte CR wegen Unfallflucht und der Angeklagte Di wegen Beihilfe zur Unfallflucht verurteilt worden sind. Insoweit werden beide Angeklagte auf Kosten der Staats-

kasse freigesprochen. Die dem Angeklagten Dis erwachsenen notwendigen Auslagen beider Rechtszüge sind ihm :us der Staatskasse zu erstatten.

TG

Auf die Revision des Angeklagten CE wird das Verfahren, soweit er wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt, jedoch mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Ci wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafe sowie wegen Unfallflucht zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen; der Angeklagte DEM ist wegen Beihilfe zur Unfallflucht zu Geldstrafe verurteilt.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte CME machte am 20. Oktober 1953 eine Geschäftsfahrt mit seinem Personenkraftwagen. In seiner Begleitung war eine Frau FE. Auf der Heimfahrt nach Bochum kam ihnen gegen 24.00 Uhr in Langenberg ein Kraftwagen entgegen, der Schlangenlinien fuhr und vorzeitig seine Scheinwerfer einschaltete. Der Angeklagte, der mit einer Geschwindigkeit von 40 - 50 km fuhr, steuerte nach dem Vorbeifahren seinen Wagen nach links. Er kam auf die linke Strassenseite, riss einen $Strassenbaum um und blieb dicht vor einer Mauer stehen. Frau FEB erlitt stark blutende Kopfwunden und eine Gehirnerschütterung, der Angeklagte einen Bluterguss am Knie. Beide suchten zunächst vergeblich nach einem Arzt und beschlossen dann, den nicht mehr fahrbereiten Wagen nach Bochum abschleppen zu lassen, als die Schmerzen der Frau FA nachgelassen hatten. Ein Mann führte sie gegen 2.00 Uhr zu der Kraftfahrzeugwerkstatt des Mitangeklagten Dem CE schilderte ihm den Hergang und DB brachte den beschädigten Wagen mit seinem Abschleppwagen nach Bochum. Vorher hatte CHE einen vorüberkommenden Mann gebeten, die Nummer seines Wagens der

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‚einer Einzelfrage. Diese Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt.

Stadtverwaltung wegen des umgefahrenen Balımes mitzuteilen. Inzwischen hatte ein Fernfahrer die Polizei in Langenberg benachrichtigt, die aber erst nach dem Abschleppen am Unfallort eintraf. Sie ermittelte schon am nächsten Tage Dip und auf Grund seiner Angaben den Angeklagten CEEEMs obwohl DEE sich weder den Namen des Mitangeklagten noch das Kennzeichen seines Wogens gemerkt hatte. CME war mehrere Tage bettlägrig; Frau FÜR 15 drei Wochen im Krankenhaus.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte CHE pemängelt Lerner die unterbliebene Anhörung eines Sachverständigen zu

Die Revision des Angeklagten DEM ist ganz, die des Angeklagten CME zum Teil begründet.

1. Die Annahme -einer fahrlässigen Körperverletzung durch CE entnält keinen Rechtsfehler. Das Landgericht findet das Verschulden des Angeklagten darin, dass er seine Geschwindigkeit von über 40 km nicht ermässigte, als ein. anderer Kraftwagen in der Dunkelheit ihm in Schlangenlinien entgegenkam und etwa 50 m vor ihm die Scheinwerfer einschaltete. Darin liegt keine Überspennung der Sorgfaltspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Kraftfahrer bei der Begegnung mit einem anderen Kraft-" wagen in der Dunkelheit auf die durch die Blinäsekunde eintretende Unsicherheit Rücksicht nehmen und insbesondere bei einer Blendung nach rechts fahren, seine Geschwindigkeit ermässigen und notfalls anhalten (BGH VRS 4, 134;

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422; 599; 6, 393). Die Revision meint, ein Sachverständiger hätte bestätigt, dass ein plötzliches Bremsen einen Zusammenstoss zur Folge gehabt hätte. Sie rügt damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge ist unbegründet, denn der Sachverhalt drängte nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen (BGH NJW 1951, 283). Ein schnelles Bremsen führt bei oränungsmässiger Durchführung auf trockener Strasse bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km nicht zu einer Änderung der Fahrtrichtung. Im übrigen brauchte der Angeklagte nicht plötzlich zu bremsen, denn er sah die vorschriftswidrige Fahrweise des entgegenkommenden Wagens nach den Urteilsgründen, als dieser 250 m entfernt war. Selbst bei den von der Revision angenommenen Geschwindigkeiten (70 und 50 km) hatte der Angeklagte fast acht Sekunden Zeit, um seine Geschwindigkeit herabzusetzen und brauchte nicht plötzlich zu bremsen.

Das Verfahren ist aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 (StFG) einzustellen. Einer Anhörung des Angeklagten, ob er einen Antrag nach § 17 StFG stellen will, bedarf es nicht, da er nach den Feststellungen schuldig ist; infolgedessen könnte er auch durch einen Antrag nach § 17 StFG nur eine Einstellung erreichen.

2. Die Verurteilung wegen Unfallflucht, die von der Straffreiheit ausgenommen ist, ist rechtsirrig.

Wegen Unfallflucht wird nach § 142 StGB bestraft, wer sich nach einem Verkehrsunfall der Riststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung am Unfall vorsätzlich durch die Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.

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unfall vor, nämlich ein mit dem Verkehr zusammenhängendes,

fallort aufgehalten und vor der Abfahrt mehreren feststellW

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Entgegen dem Vortrag der Revision lag ein Verkehrs-

plötzlich eintretendes Ereignis, das zur Verletzung oder Tötung von Menschen, Beschädigung von Sachen oder Schaffung eines verkehregefährdenden Zustandes geführt hat (RGSt 66, 51 557,75, 355 /360/; BGH NIW 1954, 728). Es kann dahingestellt bleiben, ob auch ohne Verursachung eines Schadens oder bei ganz unerheblicher, einer blossen Belästigung gleichkommenden Einwirkung noch ein Unfall vorliegt (BGH VRS 3, 2625 4, 55). In dem vorliegenden Fall waren erhebliche Beschädigungen und Verletzungen eingetreten.

Der Angeklagte Chat sich aber den Feststellungen nicht durch Flucht entzogen. Die frühere Rechtsprechung verneinte den Tatbestand schon dann, wenn am Unfallort keine feststellungsbereiten Personen waren (BGH VRS 5, 287; 5, 529). Nach neuerer Rechtsprechung muss der Täter am Unfallort warten, wenn feststellungsbereite Per- _ sonen alsbald zu erwarten sind (BGHSt 4, 144; 5, 124). Er ist aber nicht verpflichtet, gerade auf das Erscheinen der Polizei zu warten oder die Polizei selbst herbeizuholen. Der erste ‚Senat des- -Bundesgerichtshofs hat zwar die ' Meinung vertreten, nach "yorübergehender erlaubter Entfer-. nung brauche der Täter nicht an den Unfallort zurück’zukommen, wenn dort keine Unfallfolgen mehr sichtbar sind; er müsse sich dann bei der Polizei melden (BGHSt 5, 124). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung zuzustimmen ist; denn der Angeklagte war nach der vorübergehenden erlaubten Entfernung wieder an den Unfallort zurück-. gekehrt, wo der beschädigte Wagen nach wie vor am umgefahr® nen Baum stand. Er hat sich noch nach 2 1/2 Stunden am Un-

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bereiten Personen seine Beteiligung am Unfall deutlich zu erkennen gegeben: Der Frau FAEEE, die den Unfall miterlebt hatte; dem Mitangeklagten Dam dem er den Hergang schilderte; einem unbekannten Fussgänger, den

er bat, der Stadtverwaltung wegen des beschädigten Baumes das Kennzeichen seines Wagens mitzuteilen; möglicherweise auch einem anderen jungen Mann, der ihn zur Kraftfahrzeugwerkstätte geführt hatte. Im übrigen hatte inzwischen ein Fernfahrer die Polizei benachrichtigt.

Wie lange ein Unfallbeteiligter am Unfallort warten muss, ist in der Rechtsprechung bisher offengeblieben. Das ist Tatfrage. Es kommt auf die Unfallfolgen, auf Zeit und Ort des Unfalls und die sonstigen Begleitumstände für die Entscheidung an, ob der Täter sich noch durch Flucht den Feststellungen entzieht. Der Angeklagte Cm ist 72 Jahre alt und hatte einen langen Arbeitstag hinter sich. Er und Frau FM benötigten ärztliche Hilfe. Wenn dieser Angeklagte nach 2 1/2 Stunden und Unterrichtung mehrerer anderer Personen sich morgens gegen 3.00 Uhr endlich vom Unfallort unter den angegebenen Umständen entfernte, kann sein Verhalten nicht mehr als Entziehung durch Flucht gewertet werden.

Die Verurteilung des Angeklagten OMEER wegen Unfallflucht ist demnach aufzuheben, Damit entfällt auch die Strafbarkeit der Beihilfe des Angeklagten DEM

3, Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird vom Straferlass des Straffreiheitsgesetzes nicht berührt (§ 13). Insoweit muss das Urteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, weil die Verurteilung

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wegen Unfallflucht fortgefallen ist und das zu einer anderen Beurteilung dieser Frage führen kann.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

Dr. Schalscha Hoepner