Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Beschluss vom 30.11.1954 – 1 StR 561/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
1_StR 561/54 2506 079
Im Namen des Volkes
In der Strafsacke.
PER
gegen
den Rechtsanwalt Dr. bert K aus “> EB: zevoren zn 1909 4 CSR,
wegen versuchter Nötigung
hat der 1,5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.November 1954, an der teılgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Hörchner
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr.Söchalseha
Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzends Richter,
Oberstaatsanwalt Dr in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der weitschaft, ‚als Ver reter der Bundesanwal tschaf
#
Tnstigangestellter ( „als Urkunds eam jer der Geschäftsstelle,
x Rn ne “ Pag as n
für Recht erkanntr- Ey,
£
Auf die Revision des Angekie gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 24.November 19553 wird, das ‚Verkaizien, eingestellt. Der Angeklagte hat die Aurgh de Wortsotzung des Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen; im übrigen fallen die Verfahrenskosten der Staatskasse
zur Last. e "Yon Rechts wegen
E4 £ Fa EIER
. fo *#
BE ae a
„a
er PET HE WEN EEE. kasea
. % ”
8 wenn Ama m RÄT he 7
5 woran
” E2
> EA PRR
un ve
em
0a Fr 72 r
en
Der Angeklagte hat als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin in zwei Räumungsprozessen nach Zustellung der amtsgerichtlichen Urteile teils durch seinen damalıgen Anwaltsassessor Dr.MgD teils persönlich den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt RED; mehrfach, jedoch ohne Erfolg, wissen lassen, er werde gegen die Beklagten Strafanzeige wegen eines zur Erlangung eines Aufbauhilfedarlehens angeblich begangenen Betruges erstatten, wenn.nicht binnen einer gestellten Frist Rechtsmittelverzicht erklärt werde. Er hat später auch tatsächlich die Anzeige erstattet; das Strafverfahren endete aber mit der Freisprechung der Auftraggeber des Rechtsanwalts RD. Der Angeklagte ist wegen versuchter Nötigung zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hat der 1.Ferienstrafsenat, da die Voraussetzungen des inzwischen ın Kraft getretenen Straffreiheitsgesetzes 1954 gegeben sind, das Verfahren durch Beschluss vom 29.Juli 1954 eingestellt, der dem Beschwerdeführer am 19. August 1954 zugestellt wurde. Sein Verteidiger hat.mit dem am 24. August 1954 eingegangenen Schriftsatz"vom 23. August, also rechtzeitig, die Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 StFG beantragt.
Die auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, sodaß ermeut auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist.
I. Verfahrensrüge, Dev Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung bean- ‚tragt, durch Anfrage bei der Anwaltskammer in München
festzustellen, dass der Angeklagte nach anwaltschaftlichem Standesrecht damit rechnen konnte, dass Rechts-
AT ee
a ren
-3_
anwalt RD die Ankündigung der Betrugsanzeige
nicht an seine Partei weiterleiten werde. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil das Gericht. selbst zu prüfen und zu würdigen habe, ob die Anwaltspflicht dem Rechtsanwalt FD «ie Mitteilung gebot oder verwehrte und ob der Angeklagte mit der Weiterleitung rechnen konnte oder mußte. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsangriff ist unbegründet. Es handelt sich um eine Frage, über die eine Beweiserhebung überflüssig war (§ 244 Abs 3 Satz
2 StPO). Ausserdem beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung des Beweisamtrags, denn die Strafkammer
hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter planmässig darauf ausgingen, Rechtsanwalt rg durch die Androhung der Strafanzeige gegen seine Auftraggeber zu einer Verzichtserklärung
auf die Berufung zu bewegen, und dass sie: "mit der Weitergabe rechneten. Versuchte Nötigung würde übrigens auch begangen sein, wenn Rechtsanwalt 1 durch die Ankündigung eines Übels gegen geine Auftraggeber ohne deren Kenntnis beeinflusst werden sollte, da ihn selbst die Strafanzeige gegen seıne Partei als Übel erscheinen musste (R6St 17, 82).
S Ps
II. Sachrüge £ 1.' Das Landgericht hat in rechtlich bedenkenfreier ‚weiße festgestellt, dass die Angeklagten nicht warnen, sondern nötigen wollten. Es mag sein, dass der Auftraggeber des Angeklagten entschlossen war, auf jeden Fall die Strafanzeige zu erstatten, und dass ihn der Angeklagte zunächst davon zurückgehalten hat. Wenn er die Androhung der Strafanzeige als Druckmittel benutzen
wollte, wie er es nach den Feststellungen des Tat-
ERST IN
ag
N 1 ı Y 8
“ N
richters beabsichtigte, so mußte er so handelnz denn nach erfolgter Strafanzeige wäre die Waffe stumpf gewesen. Deshalb wartete er mit der Erstattung der Anzeige, überliess auch nicht etwa diese Maßnahme seinem Auftraggeber, sondern fertigte
sie entsprechend seiner Ankündigung selbst und reichte sie ein. Das Landgericht hat rechtlich unangreıfbar festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und früherer Staatsanwalt die Verwerflichkeit der Drohung mit einer Strafanzeige hinsichtlich eines mit dem erstreb- - ten Ziel nicht oder nur entfernt zusammenhängenden Sachverhalts zwecks: Erreichung eines Rechtsmittelverzıchts erkannt hat. Er befand sich also nicht im Verbotsirrtun, sondern wusste, dass er Unrecht tat. Für Erörterungen über Entschuldbarkei’; eines Verbotsirrtums ist daher kein Raum.
Von einer Gewissensnot kann keine Rede sein; nichts hinderte den Angeklagten, einen Auftrag zur Erstattung der Strafanzeige abzulehnen und seinem
vun Ban an
x » in
u m“
2. Die sachliche Nachprüfung ergibt auch im übrigen keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, die zu durchgreifenden Bedenken Anlass geben könnten. Insbesondere bedurfte es nicht der Feststellung eines Beweggrundes für die Tat des Angeklagten; unter den mehreren in Erwägung gezogenen Beweggründen brauchte die Strafkammer daher keine Entscheidung zu treffen. “
Hr
PR
Da die Revision ohne Erfolg geblieben wäre, wenn
nn
«
ws
em nr
ELTERN
”
-5-
nicht das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung fände, ist erneut die Einstellung des Verfahrens nit der sich aus § 17 Abs 4 StFG ergebenden Kostenfolge auszusprechen.
Dr ‚Hörchner Dr.Peetz Mantel u “ B
"x Dr.Schalscha Dr.Mannzen
a
.. „»
ee