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BGH Urteil vom 01.02.1955 – 1 StR 565/54

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache ’ gegen

den Angestellten Heinz T HHEEEEEED zu: TOD 2eboren am DB: ED ED ir en (SCHEEEED ) , (Sachbezeichnung: Karl MB u:4: )

wegen Betrugs

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantei Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger ..

als beisitzende Richter, Da Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Erz

Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, en

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Ts wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14; Dezember 1953, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. '

Der Angeklagte wird von der Anklage des Betrugs in zwei Fällen (Beihilfeanträge vom 24. Juni 1951 und 25. Oktober 1951) freigesprochen. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt (§ 2 Abs 2 StHFG 1954).

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist Staatsangestellter, Im Jahre 1951 war er - u.2., weil er seine Eltern laufend unterstützte, - in eıne schwierige wirtschaftliche Lage geraten. Er wandte sich deshalb an den inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Kp, der damals bei der Oberfinanzdirektion (OFD) in NEE Sachbearbeiter für. Beihilfe - und Unterstützungssechen war, Dieser erklärte ihm, nach den Beihilfegrundsätzen seien Unterstützungsaufwendungen zwar nicht beihilfefähig; dennoch würden im Bezirk der OFD in Sb "zur Überbrückung einer offensichtlichen Lücke in den Beihilfegrindsätzen" auch in solchen Fällen Beihilfen gewährt; man verfahre dann so, dass man den Antrag mit fingierten beihilfefähigen Aufwendungen begründen lasse. Tatsächlich seien auch schon in mehreren gleichliegenden Fällen die Anträge genehmigt worden,

In der Annahme, die Angaben des Kin träfen zu, stellte der Angeklagte am 24. Juni 1951 und 25. Oktober 1951' Beihilfeanträge mit der unrichtigen Begründung, ihm seien durch "Erkrankungen seiner Ehefrau Aufwendungen erwachsen. Am 21. März 1952 reichte er einen dritten, wiederum unzutreffend mit

Kr ankheitsaufwendungen für seine Ehefrau begründeten Antrag ein, obwohl er inzwischen erkannt hatte, dass diese Art, Beihilfen zu erlangen, unrechtmässig war. Auf alle Anträge hin erhielt er eine Beihilfe ausgezahlt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu Gefängnis verurteilt. Für die beiden ersten Fälle hat es die Strafe nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs gemildert; insoweit hält es dem Angeklagten zugute, dass er irrtümlich des geübte Verfahren für zulässig gehalten habe, wenn auch der Irrtum nicht entschuld-

bar sei,

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Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge. Sie ist zum Teil begründet.

l, Das Landgericht nimmt ans Schon derjenige handle vorsätzlich im Sinne des § 263 StGB, der ausser den äusseren (objektiven) Tatbestandemerkmalen auch alle diejenigen Umstände kenne, "die den erstrebten Vermögensvorteil als einen rechtswidrigen erscheinen lassen". Würdige der Täter die Umstände rechtsfehlerhaft, so befinde er sich im Irrtum -über die Erlaubtheit seines Tuns (Verbotsirrtun), Danach scheiht es die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils in § 263 StGB lediglich als ein allgemeines Verbrechensmerkmal anzusehen,

‘in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht aber fest: Die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils gehört zum Tatbe-

stand des § 263 StGB. Rechtswidrig ist der Vermögensvorteil,

auf den der Täter keinen Anspruch hat. Der Vorsatz des Betrüsers muss daher die Vorstellung umfassen, dass er auf den Vermögensvorteil, den er sich zu verschaffen beabsichtigt, keinen Rechtsanspruch hat. Nimmt er an, er habe ein Recht auf den erstrebten Vermögensvorteil, so kennt er nicht das Vorhandensein eines zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Merkmals, handelt somit im Tathestanäsirrtum (§ 59 Abs 1 StGB; BGHSt 3, 99, 101; 3, 110, 123; 4, 105 - für Erpressung -; 'NIW 1953, 1479 Nr 21)

So liegt es hier. Der’ Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, die mit unrichtigen Angaben begründeten ersten beiden Beihilfeanträge in der irrigen Auffassung gestellt, seine Aufwendungen für die Unterstützung seiner Eltern seien beihilfefähig; er habe einen Rechtsanspruch af eine Beihilfe, Danach hat er sich über das Vorhandensein eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals gemäss § 263 StGB in diesen beiden Fällen in einem Irrtum befunden. Dieser schliesst eine Bestrafung aus (§ 59 St@B).

Das Landgericht erachtet die Angaben des Angeklagten, auf Grund deren es den Sachverhalt festgestellt hat, für nicht widerlegbar. Die tatsächlichen Erörterungen zum Sachverhalt sind somit abgeschlossen.Der Angeklagte ist daher in den beiden Fällen freizusprechen (§ 354 Abs 1 StPO).

2.Zu dem dritten Betrugsfall (Beihilfeantrag vom 21. Köärz 1952) ist die Revision des Angeklagten an sich offensichtlich unbegründet. Insoweit ist jedoch das Verfahren gemäss 82 Abs 2 StFG 1954 einzustellen, da das Landgericht für diesen Betrugsfall auf eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis erkannt hat, eine höhere Strafe somit ausgeschlossen ist (§ 358 Abs 2 StPO) und die Straffreiheitsvoraussetzungen auch im übrigen gegeben sind (§§ 1, 2 Abs 2, § 9 Abs 2 StFG). Einer Anhörung des Angeklagten (§ 17 StFG) bedurfte es nicht, da seine Tatschuld in diesem Fall einwandfrei festgestellt ist, das Verfahren durchgeführt worden ist und er mit einem Antrag au? Fortführung des Verfahrens keinen anderen Erfolg hätte erzielen können (BGH 2 StR 378/53 vom 9. September 1954). Zur

nommen nr.

Dr. Peetz Mantel ‚Martin Fr Hübner Dr. Hengaberger 5 “