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BGH Entscheidung vom 13.01.1956 – 2 StR 402/55

2. Strafsenat

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m Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmenn Alfred K EM zu: OR geboren am BEER 15° :n SuEB

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Luregersg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. August 1955 aufgehoben, soweit er verurteilt ist, und zwar mit den Feststellungen mit Ausnahme im Falle Sg:

Im Umfange der Aufhebung wird üle sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht. zurückverwiesen,

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht zuläseig erhoben.

Soweit die Revisionsbegründung von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das Urteil feststellt, muß sie unbeachtet bleiben. Die Feststellungen des Tatrichters, deren Zustandekommen keinen Rechtsfehler aufweist, binden auch das Revisionsgericht. Indessen hat die allgemeine Sachrüge teilweise Erfolg.

1.) Das Urteil ergibt, daß am 2. November 1951 auf dem Konto des Angeklagten 200 DM eingezahlt worden sind, so daß sich ein Guthaben von 219,35 DM ergab. Daraufhin wurde am 3, November 1951 ein Scheck von 209,03 DM eingelöst. Der Scheck über 167 DM, gegen den der Angeklagte die Nachnahmesendung erhelten hatte, blieb ungedeckt.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Deckung für den Scheck von 167 DM rechnen können und auch gerech- ' net, hält die Strafkammer für widerlegt. Nach ihrer Feststellung wußte er, daß das Konto kein wesentliches Guthaben

aufwies und rechnete äamit, daß die von ihm zu dieser Zeit ausgestellten Schecks mindestens teilweise nicht gedeckt sein würden, Trotzdem stellte er, wie das Gericht sagt,

den Scheck über 167 DM aus oder ließ ihn ausstellen, um

in jedem Falle an die Nachnahmesenäung heranzukommen: Die Strafkammer hält ihn daher für schuldig, durch Hingabe des Schecks zum Zwecke der Auslieferung der Nachnahmesendung Betrug begangen zu haben, weil er zu dieser Zeit damit gerechnet habe, daß keine Deckung für den Scheck vorhanden sein würde.

Diese Darlegungen der Strafkammer erschöpfen den Saclıve halt nicht. Allerdings genügt der beäingte Vorsatz des Täte daß, entgegen der in der Eingabe des Schecks liegenden Behau tung, dieser im Zeitpunkt der Vorlage bei der Bank keine Deckung haben werde, um gegebenenfalls den Tatbestand des Betrugs als verwirklicht anzusehen. Dieser Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter annimmt, die von ihm behauptete Tatsache sei nach seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen möglicherweise unwahr, und auch unter dieser Voraussetzung sein Tun will. Der Sachverhalt des Urteils ergibt hier aber, daß am Tage vor der Vorlage des Schecks bei der Bank 200 DM auf das Konto des Angeklagten eingezahlt worden ‚sind. Im Hinblick darauf hätte es der besonderen Feststellung bedurft, ob der Angeklagte trotzdem bei Hingabe des Schecks seine wirtschaftlichen Verhältnisse dahin beurteilte, daß er mit weiteren Eingängen auf seinem Konto nicht rechnet und auch die Möglichkeit erkannt hat, daß dem Scheck über 16 vielleicht noch der Scheck über 209.03 DM vorgehen könne. Je doch könnte dieser letztereScheck mit dem Tag seiner Ausstellung so weit zurückgelegen haben, daß der Angeklagte in diesem Zusammenhang an ihn überhaupt nicht mehr gedacht hat» Falls er, je nach dem Ergebnis der erforderlichen näheren Feststellungen hierüber. darauf vertraut hat, daß der Scheck

über 167 DM Deckung haben werde, entfälit jedenfalls seine Täuschungsabsicht. Eine klarstellung in ailen diesen Beziehungen iet daher unerläßlich. Da sie fehlt, sind die Voraussetzungen des Betrugs in diesem Falle des ungedeckten Schecks mit den bisherigen Feststellungen nach der inneren Tatseite nicht hinreichend nachgewiesen.

2.) Im Falle Ogih sieht das Urteil einen Betrug

Garin, daß der Angeklagte diesen mit seinem Schreiben

vom 16. Januar 1952 veranlaßte, das Geld für die Autoreparatur, das er zunächst sofort auf das Bankkonto des Angeklagten überweisen sollte, nunmehr unmittelbar an ihn, den Angeklagten,zu schicken. Nach Auffassung der Strafkammer erweckte der Angeklagte durch dieses Schreiben bei Op die Vorstellung, er habe die Rechnung bezahlt und ihm stehe ein frsatzanspruch zu,

Nach dem Sachverhalt des Urteils versuchte die Firma VOR & co. sus dem Scheck ihre Forderung gegen den Angeklagten durchzusetzen. Die Zwangsvolletreckung gegen den Angeklagten im Mai bis Juni 1952 hlieb erfolglos.

Hieraus ist zu entnehmen, daß die Firma Vi & Co. am 16. Januar 1952 - also an dem Tag, an dem der Angeklagte den Brief an OB schrieb - ihre Forderung aus dem Scheck gegen den Angeklagten geltend machte. Dieser war dadurch offenbar veranlaßt, das Geld von OEEEEE zu beschaffen, der ihn von seiner Schuld zu befreien hatte. In der Zeit vom 2. Februar 1952 bis 30. August 1952 zahlte Op den Betrag an den Angeklagten in fünf Raten verschiedener Höhe. Der Angeklagte nahm das Geld an und verbrauchte es für sich.

Das Schreiben des Angeklagten vom 16. Januar 1952 kann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres dahin gedeu. tet werden, daß er bewußt dem Oh falsche Tatsachen vorgespiegelt hat und dadurch einen Irrtum bei diesem erregts Die Ötrafksmmer Übersicht, daß der Angeklagte mit dem Brief auch aus einem anderen Grunde Zahlung an sich verlangt haben kann. Er kann bestrebt gewesen sein, von seiner Verpflichtung gegenüber der Firma Vlill: Co. befreit zu werden. Dabei kann er die Zahlung des Geldes von OEM an sich selbst gewünscht haben, damit es nicht bei der Bank für andere Zweck Verwendung fand. Er kann auch davon ausgegangen sein, daß se Anspruch, von der Schuld gegenüber der Firma VlB & co. befreit zu werden, ihn berechtige, Zahlung an sich zu verla Nur dann, wenn er bei seinem Brie? vom 16. Januar 1952 in der Absicht gehandelt hat, die Firma VE & Co. nicht zu bezahlen, liegt Betrug vor. Eine Feststellung hierüber fehlt. Deshalb kann auch in diesem Falle das Urteil mangels ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite nicht bestehen- ° bleiben.

3.) Gegen die Verurteilung wegen Betrugs im Falle Gebr. SCEEEEB destehen hingegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hier ist auch die innere Tatseite durch die Feststellung, daß der Angeklagte Waren auf Kredit bestellte, obwo seine Vermögenslage so war, daß er selbst praktisch nichts be saß und daß er von Tewes wenigstens auf abschbare Zeit nichts zu erwarten hatte, hinreichend nachgewiesen, Führt jedoch die neue Hauptverhandlung zur Freieprechung von der Anklage in den beiden anderen Fällen oder kommt es aus anderem Grunde im Ergebnis nur zu einer Strafe, die unter der Straffreiheits grenze (Straffreiheitsgesetz 1954) liegt, kann Straffreiheit Platz greifen. Die im Urteil angegebenen Vorstrafen könnten dabei nach § 10 StFG 1954 außer Betracht zu bleiben haben.

Deshalb hat der Senat die Verurteilung wegen Betrugs im : Felle Sm aufgenoben, jedoch die Feststellungen be- ; stehen lassen, ınsoweit ist daher die Revision zu verwer- ;

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Für die auf Grund der neuen liauptverhandlung erforderliche : neue Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils verschiedentlich zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, da sie nicht ausschließen, daß die Strafkammer in der gegebenen Umschreibung gesetzliche Tatbestandsmerkmele des Betruge strafschärfend verwertet hat. Die Erfüllung des Tatbestandes, also die Gründe des Gesetzgebers für die Strafandrohung, können aber nicht zugleich Strafschärfungsgründe sein (vgl BGH in MDR 1951,

2765 53, 148). Allein aus der Art der Verwirklichung der Straftat xönnen sich infolge der Größe des damit von dem

Täter begangenen Unrechts ünd dem maß seiner Schuld sowie

im Hinblick auf seine dabei hervorgetretene besondere Gefährlichkeit je nach Lage des Falles Strafschärfungsgründe ergeben,

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die rechtiich Bestand haben. Ob solche voriiegen. bleibt der Feststellung des Tatrichters überlassen.

Dr, Dotterweich Busch Werner Dr. Schalscha Menges