Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 9 Sinngemäße Anwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 8 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen des Finanzsektors werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft verfasst sind. Satzungsänderungen von Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine Kapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen, sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden und unverzüglich einzutragen, sofern der zugrunde liegende Beschluss nicht offensichtlich nichtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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07.04.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. 2009 I S. 725
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.