Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7f#abs-1 (1) Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, einer Rekapitalisierung oder einer anderen Stabilisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der Hauptversammlung des Unternehmens, insbesondere über Kapitalmaßnahmen oder die Ermächtigung des Vorstands zu deren Vornahme, dem Zweck dienen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7f#abs-2 (2) Dasselbe gilt, wenn der Beschluss der Hauptversammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds oder eine Erklärung der Geschäftsführung des Unternehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaßnahme dem Unternehmen zufließenden Mittel überwiegend für eine Rückzahlung von dem Unternehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem Kapital zu verwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7f WStBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Frankfurt am Main, 20.12.2013 – 3-05 O 157/13
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 5 U 154/11
- BVerfG, 08.09.2014 – 1 BvR 1565/11Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7c FMStBGEintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen über Kapitalmaßnahmen im beschleunigten VerfahrenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2014 – 5 U 24/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 7f geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 7f geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 7f geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 7f eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. I S. 1900
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