Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gilt § 5 entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 7b eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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