Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7b#abs-1 (1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7b#abs-2 (2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/7b#abs-3 (3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gilt § 5 entsprechend.