Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 3 Verpflichtungserklärung bei Aktiengesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/3?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unternehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/3?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Die vertretungsberechtigten Organe sind auch gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus diesem Grunde angefochten werden. § 254 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2009 I S. 1980
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