Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 11 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung
§ 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 24 Abs. 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693 510)
BGBl. 2017 I S. 1693
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.