Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 11 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 05.04.2020
§ 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 23.06.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 05.04.2020 (siehe Fassungen).
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 24 Abs. 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693 510)
BGBl. 2017 I S. 1693
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.