Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

WStBG

§ 9b GmbH & Co. KG und KG

Stand: 05.04.2020

Bund

Für Beschlüsse von Unternehmen der Realwirtschaft, die als GmbH & Co. KG oder KG über die Aufnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Kommanditist entscheiden, genügt die einfache Mehrheit der am Beschluss teilnehmenden Gesellschafter.

§ 9a § 10