Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 92
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.08.2022 – VI B 65/21Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der BeweisaufnahmeZitiert von 6
- BFH, 16.08.2019 – V B 57/18Verfahrensfehler, Grundordnung des Verfahrens, Gewährung rechtlichen GehörsZitiert von 5
- BFH, 26.05.2010 – V B 70/09Rügeverzicht bei unterlassener Richtigstellung des vorgetragenen Sachberichts in der mündlichen VerhandlungZitiert von 10
- BFH, 15.09.2025 – IX R 10/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11/23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO)Zitiert von 4
- BFH, 28.09.2022 – X B 144/21Zuständigkeit für Entscheidungen über Antrag auf Akteneinsicht
- BFH, 09.04.2013 – IX B 16/13 · Kein Überschreiten des Klageantrags
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – VII B 69/25Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler
- BFH, 12.02.2026 – V B 64/24Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts
- FG Hessen, 18.06.2024 – 10 K 1736/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/92#abs-1 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/92#abs-2 (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/92#abs-3 (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.